Wenn keine Benützungsregelung vereinbart wurde, kann ein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer nur vorliegen, wenn ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch anderer Miteigentümer besteht. Ohne Gebrauchsstörung greift selbst ein alleiniger Gebrauch nicht in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer ein und kann daher nicht rechtswidrig sein.
5 Ob 80/25p

