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Beigabe eines Vollstreckungsorgans bei "Widerstand" gegen Wiederherstellung des vorigen Zustands

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2025/271ecolex 2025, 511 Heft 7 v. 22.7.2025

1. Wird der betreibende Gläubiger im Rahmen einer UnterlassungsEx gem § 356 EO zur Wiederherstellung des früheren Zustands ermächtigt und leistet der Verpflichtete dagegen Widerstand, so ist dem Gläubiger auf Antrag nach § 357 EO ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

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