1. Die Gerichte der MS dürfen zur weiteren Konkretisierung des unionsrechtlich zu bestimmenden Zusammenhangs iSd Art 8 EuGVVO nicht einfach auf die Regeln zurückgreifen, die sie zu ihrem nationalen Zuständigkeitsrecht oder zur Streitgenossenschaft entwickelt haben. Die Einordnung mehrerer Bekl als materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO oder formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO ist für die Frage der Anwendbarkeit des Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 grds irrelevant.

