Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein MS, der als Dienstgeber das Entgelt eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Beamten während dessen Dienstunfähigkeit fortgezahlt hat und in dessen Rechte eingetreten ist, die Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs als "Geschädigter" iSv Art 13 Abs 2 EuGVVO nicht vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beamte seinen Wohnsitz hat, sondern vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat, verklagen kann, sofern eine unmittelbare Klage zulässig ist.

