Hat der Betreibende bei Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags aufgrund einer im ExTitel enthaltenen Zug-um-Zug-Verpflichtung eine bestimmte Sache zurückzustellen, so kann der Verpflichtete allfällige Mängel oder Wertverluste ob der zurückzustellenden Sache zwar nicht im Verfahren über die ExBew einwenden. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug um Zug zurückzustellenden Sache, der Unmöglichkeit der Rückstellung oder des Untergangs der Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können aber als Gegenforderungen und damit als Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden.

