1. Ein Notariatsakt ist gem § 3 lit b NO nur dann exfähig, wenn ihm der "Rechtstitel" (Rechtsgrund) zu entnehmen ist. Zu diesem Erfordernis hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Angaben im Notariatsakt zwar nicht eine Prüfung des ExGerichts ermöglichen müssen, ob der zu vollstreckende Anspruch tatsächlich zu Recht besteht, wohl aber eine Prüfung, ob der dem in Ex gezogenen Anspruch zugrunde liegende Rechtsgrund schlüssig dargestellt wurde und wirksam zustande ge kommen sein konnte; es sind also die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen. Erst dadurch wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich gegen die Ex mit Oppositions- oder Impugnationsklage oder einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Notariatsakt verbrieften vollstreckbaren Anspruchs zur Wehr zu setzen.

