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Fußball-Streaming im Vereinslokal

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturDominik Hofmarcherecolex 2025/202ecolex 2025, 379 - 380 Heft 5 v. 10.6.2025

1. Juristische Personen - wie ein Verein - können Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe einer Immaterialgüterrechtsverletzung auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. "Gehilfe" ist nach stRsp aber nur, wer den Täter bewusst fördert; adäquate Verursachung genügt nicht. Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen; diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt.

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