Es widerspricht Art 2 lit b und Art 3 Abs 2 lit a InfoRL sowie Art 3 Abs 1 lit b, Art 7 Abs 1, Art 8 Abs 1 und Art 9 Abs 1 lit a Vermiet- und VerleihRL, wenn verwandte Schutzrechte mit verwaltungsrechtlichem Status eingestellter ausübender Künstler an Leistungen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben im Dienst des Arbeitgebers erbringen, ohne ihre vorherige Zustimmung im Weg eines Rechtsetzungsakts zur Verwertung durch den Arbeitgeber abgetreten werden.

