1. Der einfache NI kann - weil er nur zur Unterstützung seiner Partei tätig werden und keine Prozesshandlungen kraft eigenen Rechts vornehmen kann - ein wirksames RM nur erheben, wenn seine "Hauptpartei" darauf weder verzichtet noch ein von ihm eingebrachtes RM zurückgezogen hat. Ein eigenständiges RM-Recht trotz RM-Verzichts seiner Hauptpartei steht einem NI nur als streitgenössischem NI gem § 20 ZPO zu.

