1. Gem § 306 Abs 1 Satz 1 EO hat der Verpflichtete dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die vorhandenen Urkunden über die Forderung herauszugeben.

