1. Sicherungsmaßnahmen, die auf die Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung des Gesellschaftsanteils abzielen, betreffen grds einen Vermögensschaden. Ein solcher kann aber grds in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens.

