1. Das rechtliche Interesse des VN an der Feststellung der Deckungspflicht ist dann zu verneinen, wenn sich herausstellt, dass der VR aufgrund eines Ausschlusses schon dem Grunde nach unter keinen Umständen zur Leistung herangezogen werden kann. Wenn ein Versicherungsvertrag bestimmte Sachverhalte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Deckungsumfang ausschließt, im Rahmen besonderer Vereinbarungen jedoch (individualvertraglich) - mit einem bestimmten Maximalbetrag (Sublimit) gedeckelt - wieder in den Deckungsumfang einschließt, ist ein entsprechendes Feststellungsinteresse idR zu bejahen. In einem solchen Fall bleibt die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sachverhalt (hier: an die Kl herangetragene Schadenersatzforderungen) allenfalls doch gedeckt ist, dem Leistungsstreit vorbehalten.

