1. Vor dem 1. 7. 2002 konnte an Kfz-Abstellplätzen außerhalb von Parkhäusern kein selbstständiges Wohnungseigentum begründet werden. Diese konnten nur als Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet werden. Seit dem 1. 7. 2002 werden Kfz-Abstellplätze in § 2 Abs 2 WEG 2002 definiert und als selbstständig wohnungseigentumsfähige Gebilde geregelt.

