Eine nachträgliche Erhöhung bereits vorgeschriebener und bezahlter Akontozahlungen für Bewirtschaftungskosten ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Soll eine bereits erstellte Jahresabrechnung - etwa aufgrund eines erkannten Irrtums - korrigiert werden, so bedarf dies jedenfalls der Einhaltung der formellen Anforderungen einer Jahresabrechnung gem § 34 WEG. Sich aus einer nachträglich korrigierten Jahresabrechnung ergebende Nachforderungen werden erst mit der Übermittlung der entsprechend berichtigten Jahresabrechnung an sämtliche Miteigentümer fällig.

