1. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung setzt voraus, dass ein Beteiligter objektiv feststellbar begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder -vorschriften zu verstoßen. Dieser - möglichst eindeutig bestimmbare - Vorgang trägt den Keim des Rechtskonflikts in sich, welcher in der Folge zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Für die (zeitliche) Bestimmung des Versicherungsfalls kommt es grds auf die Behauptungen im Ausgangsverfahren an, nicht hingegen auf davon abweichendes Vorbringen im Deckungsprozess.

