Die Herstellung einer Verglasung bei einem nicht der Wetterseite zugewandten Balkon ist nur verkehrsüblich, wenn dies unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des konkreten Hauses und seines konkreten Umfeldes allgemein üblich ist. Ein wichtiges Interesse liegt nicht vor, wenn auch ohne Verglasung eine dem üblichen Standard entsprechende Nutzung der Wohnung und des Balkons möglich ist.
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