1. Nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist die Errichtung von Heizanlagen eine privilegierte Maßnahme, bei der die Zustimmung nicht verweigert werden darf. Obwohl das Gesetz nur von der "Errichtung" spricht, hat die Privilegierung bei einer systematisch-teleologischen Berücksichtigung auch bei einer den Erfordernissen der Haushaltsführung dienenden Umgestaltung zu gelten.

