1. Wer entgegen § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG säumig ist, seine elektronische Adresse für Verständigungen gem § 35 Abs 1 und 2 Satz 1 ZustG zu aktualisieren, trägt die Gefahr und kann sich nicht darauf berufen, dass die Übermittlung einer Verständigung an eine bereits deaktivierte E-Mail-Adresse erfolgt und die Verständigung nicht in seinem "elektronischen Verfügungsbereich" eingelangt ist.

