1. Aufgrund von § 12 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich bei Grundeigentum - ungeachtet dessen, dass es im Zivilrecht begründet ist - um ein wasserrechtlich geschütztes Recht. Daher ist die Zustimmung des Grundeigentümers gem § 5 Abs 1 WRG 1959 eine Voraussetzung, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden darf.

