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Grundeigentum als wasserrechtlich geschütztes Recht

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2025/164ecolex 2025, 314 Heft 4 v. 18.4.2025

1. Aufgrund von § 12 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich bei Grundeigentum - ungeachtet dessen, dass es im Zivilrecht begründet ist - um ein wasserrechtlich geschütztes Recht. Daher ist die Zustimmung des Grundeigentümers gem § 5 Abs 1 WRG 1959 eine Voraussetzung, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden darf.

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