1. Nach § 6 Abs 3 IO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Das Verfahren über die Bestellung des Notgeschäftsführers ist ein Schuldnerverfahren gem § 6 Abs 3 iVm § 8a IO, weshalb die Gesellschaft zur Erhebung des RevRek im eigenen Namen legitimiert ist.

