Eine Weisung des InsolvenzG stellt eine Maßnahme der Überwachung iSd § 84 IO dar. Dementsprechend räumt § 84 Abs 3 IO zwar jedem Gläubiger, jedem Mitglied des Gläubigerausschusses und dem Schuldner einen Anspruch auf Erledigung ihrer Beschwerden gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters ein. Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Weisung durch das InsolvenzG ist § 84 IO aber nicht zu entnehmen und widerspräche auch dem Wesen der Überwachung, zumal es nicht die Aufgabe des InsolvenzG ist, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters faktisch selbst zu übernehmen.

