1. Bei Ablauf der Abtretungserklärung sind allfällige Obliegenheitsverletzungen vom Gericht nicht amtswegig zu prüfen. Vielmehr hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 213 Abs 1 IO vorliegen, von Amts wegen zwingend das Verfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen.

