1. Gem § 19 RAO hat der RA sogleich die für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften mit dieser zu verrechnen, wobei er aber berechtigt ist, davon seinen noch offenen Verdienst in Abzug zu bringen. Nach dem Gesetz wäre der RA also verpflichtet, die Barschaften unverzüglich nach deren Einlangen auszufolgen oder (tw) mit seiner Honorarforderung zu verrechnen. Abweichend von dieser nachgiebigen Norm können der RA und sein Mandant zur Vermeidung laufender Geldtransaktionen aber auch vereinbaren, dass der RA bei ihm einlangende Zahlungen zur Verrechnung mit seinen Honorarforderungen einbehält und in größeren Abständen abrechnet.

