1. Eine Klausel in einem Kreditvertragsformblatt, mit der eine einmalige Bearbeitungsgebühr festgelegt wird, ist als intransparent zu beurteilen, wenn nicht klar ist, welche konkreten Leistungen durch diese Gebühr abgegolten werden. Das ist der Fall, wenn im Formblatt andere Gebühren (hier: Kontoführungsgebühr, einmalige Erhebungsgebühr und Lohnvormerkgebühr) und zusätzlich eine Verpflichtung des Kreditnehmers "sonstige Kosten und Gebühren", die beim Kreditvertragsabschluss anfallen, zu tragen, festgelegt sind.

