1. Für die Feststellung von "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände[n]", die zu einem Rücktritt iSd § 10 Abs 3 Z 2 PRG des Reiseveranstalters berechtigen, haben Empfehlungen (Reisewarnungen) der zuständigen Behörden erheblichen Beweiswert. Diese stellen jedoch widerlegbare Beweise dar (zB bereits veränderte Situation im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung).

