Bei Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG besteht grundsätzlich Anspruch auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden. Die Voraussetzungen des Schadenersatzes werden jedoch in der DSGVO und im DSG nicht konkret geregelt. Jüngst hatte sich der OGH - bei der Beurteilung eines skurril anmutenden Falls - mit der Frage zu befassen, ob bei Verletzungen des Datenschutzrechts auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegen muss, also nur solche Schäden zu ersetzen sind, die im Schutzzweck der verletzten Norm liegen.