1. Auch Schadenersatz wegen Verletzung des Datenschutzrechts gebührt nur insoweit, als der Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Dem steht das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht entgegen.
1. Auch Schadenersatz wegen Verletzung des Datenschutzrechts gebührt nur insoweit, als der Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Dem steht das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht entgegen.