1. Bildnisschutz nach dem UrhG (§ 78) und die Bestimmungen über den Datenschutz umfassen (auch) den Schutz vor den mit dem Verstoß einhergehenden Beeinträchtigungen in Form der Herabsetzung. Es ist anerkannt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten neben einem physischen, materiellen auch einen immateriellen Schaden nach sich ziehen kann. Bei Verletzung des Bildnisschutzes ist für immateriellen Schadenersatz eine ernste Beeinträchtigung des Verletzten erforderlich, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet; für Schadenersatz nach der DSGVO besteht dagegen keine "Bagatellgrenze" oder Erheblichkeitsschwelle.