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Keine Pflicht des Abschlussprüfers, bereits sachverständig bewertete Sacheinlagen (erneut) zu prüfen

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwig, Kathrin Fahrngruberecolex 2024/443ecolex 2024, 773 - 774 Heft 9 v. 13.9.2024

1. Als SV gem § 1299 ABGB hat der Abschlussprüfer die Prüfung sorgfältig vorzunehmen, wobei die erforderliche Sorgfalt an den Berufsstandards und am abstrakten Ziel der Abschlussprüfung hinsichtlich einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des geprüften Unternehmens zu messen ist. Maßgeblich ist, welcher Prüfungsstandard normativ geboten ist, um dem gesetzlichen Zweck der Abschlussprüfung gerecht zu werden.

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