1. Als SV gem § 1299 ABGB hat der Abschlussprüfer die Prüfung sorgfältig vorzunehmen, wobei die erforderliche Sorgfalt an den Berufsstandards und am abstrakten Ziel der Abschlussprüfung hinsichtlich einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des geprüften Unternehmens zu messen ist. Maßgeblich ist, welcher Prüfungsstandard normativ geboten ist, um dem gesetzlichen Zweck der Abschlussprüfung gerecht zu werden.