1. Grds kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 1497 ABGB (zielgerichtete Belangung des Gegners und gehörige Fortsetzung des Verfahrens) auch eine Auslandsklage geeignet sein, die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Dies wird insb dann zutreffen, wenn das über die Klage ergehende Urteil in Österreich anzuerkennen ist. Aber selbst dann, wenn eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wird, bleibt die bewirkte Unterbrechung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.