1. Der Umstand, dass ein Käufer Kenntnis vom Schaden in Form der Umschaltlogik bereits länger als drei Jahre vor der Klage gehabt haben könnte, ist unerheblich, wenn durch das Software-Update dem (Anm: gemeint wohl "vom") Schädiger suggeriert wird, der Schaden sei behoben worden. Sofern der Geschädigte annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, besteht für ihn kein Anlass zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. Die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem an sich vorhandenen Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.