Laut den AGB eines Unternehmens, welches in einem Webshop Eintrittskarten für diverse Veranstaltungen anbietet, wird bei einer Warenbestellung eine Servicegebühr in Höhe von max Euro 2,- verrechnet, wobei diese im Gesamtkaufpreis, der im Warenkorb angezeigt wird, bereits enthalten ist. Diese Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wenn - wie im vorliegenden Fall - die konkrete Höhe der Servicegebühr unmittelbar vor Abgabe der Bestellung ausgewiesen wird. Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, zumal diese im Gesamtkaufpreis beinhaltet ist und konkret ausgewiesen wird, und es sich hier auch um kein Zusatzentgelt handelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt.