Ein Vorkaufsrecht kann sich zwar auf nur eines von mehreren Grundstücken einer Liegenschaft oder auf einen bloßen Grundstücksteil beziehen. Die Belastung ist aber dennoch auf dem ganzen Grundbuchskörper einzuverleiben. Der Vorkaufsfall für ein solches Vorkaufsrecht wird durch den Übergang des Eigentums an der gesamten Liegenschaft nicht ausgelöst. Das - nicht die gesamte Liegenschaft betreffende - Vorkaufsrecht bleibt bei der Veräußerung der gesamten Liegenschaft aufrecht.