1. Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind im Weg der Analogie in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen. Bei Bäumen liegt der Grund der verschärften Haftung darin, dass infolge eines mangelhaften Zustands eines Baums eine erhöhte Gefährlichkeit bestehen kann. Diese Gefahr kann auf einer mechanischen Verletzung des Baums oder auf einer Krankheit beruhen; dem wird eine - hier vorgelegene - unzureichende Wurzelausbildung gleichgehalten.