1. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rk erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht.
1. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rk erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht.