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Keine Abwägung öffentlicher Interessen im Sanierungsverfahren gem § 21a WRG

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2024/405ecolex 2024, 709 Heft 8 v. 7.8.2024

1. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rk erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht.

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