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Zum Wesen des Inspektionsbescheids und seiner Bekämpfung

Öffentliches WirtschaftsrechtBeitragAufsatzMaximilian Hautzenbergecolex 2024/403ecolex 2024, 705 - 708 Heft 8 v. 7.8.2024

Abschlussprüfer sind gem § 23 Abs 1 APAG verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Abschlussprüfer sind gem § 43 APAG verpflichtet, sich einer Inspektion gem Art 26 AP-VO zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Dabei werden Inspektoren durch die Behörde bestellt. Gem § 49 APAG sind bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen mit Bescheid Empfehlungen und eine Frist für deren nachweisliche Umsetzung festzulegen.

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