1. Wie vom EuGH insb in C-304/17 , Löber, (Rz 31) ausgesprochen, müssen "spezifische[n] Gegebenheiten insgesamt zur Zuweisung der Zuständigkeit an die österreichischen Gerichte beitragen", um die in Rede stehende internationale Zuständigkeit Österreichs zu begründen. Dass ein Kl Aktienkaufpreise von seinem österr Konto aus beglich, führt noch nicht zur Zuständigkeit Österreichs gem Art 7 Abs 2 EuGVVO.