vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EuInsVO: Befugnisse des Verwalters und Mechanismen zum Schutz der Interessen lokaler Gläubiger

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2024/390ecolex 2024, 683 - 684 Heft 8 v. 7.8.2024

1. Art 7 und 35 EuInsVO sind dahin auszulegen, dass die Rechtsvorschriften des Staats der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nur für Forderungen gelten, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind, und nicht für Forderungen, die zw der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!