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Bei Float-Tarifen kommt es nicht zur Änderung der vereinbarten Entgelte iSd § 125 Abs 2 GWG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNicolas O. Zenzecolex 2024/370ecolex 2024, 669 Heft 8 v. 7.8.2024

1. Hintergrund der Bestimmung des § 125 Abs 2 GWG 2011 (wie auch des vergleichbaren § 80 ElWOG 2010) ist das Spannungsfeld zw der Notwendigkeit für Energieversorgungsunternehmen, auf oft unvorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen mit Anpassung des Preises ihres Produkts reagieren zu können, und dem Schutzbedürfnis des Kunden mit oftmals "verdünnter" Willensfreiheit vor Willkür der Unternehmen.

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