1. § 76 Abs 1 ElWOG 2010 geht nach seinem klaren Wortlaut von der Zulässigkeit einer (ordentlichen) Vertragskündigung durch Stromlieferanten aus, wobei bei Verträgen mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und mit Kleinunternehmen die Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen verlangt wird.