1. Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kl einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass sein (Geschäfts-)Irrtum (hier: über eine für den Kauf bedeutsame Eigenschaft des Fahrzeugs) wesentlich war und entweder vom Vertragspartner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Nach stRsp bedeutet "veranlassen" nur eine adäquate Verursachung des Irrtums. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Ein Irrtum iSd § 871 ABGB wird dabei auch dann "durch den anderen Teil veranlasst", wenn er nicht von diesem selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für ihn beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war.