1. Der bisherige selbstständig vertretungsbefugte Gf der Gesellschaft hat kein Rechtsmittelrecht gegen die Änderung seiner Vertretungsbefugnis, die besagt, dass er die Gesellschaft nur noch gemeinsam mit einem zweiten Gf vertritt. Die Wirksamkeit des Beschlusses der ao Generalversammlung muss in einem streitigen Verfahren geklärt werden.