1. Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie Sozialansprüche der Gesellschaft können während des Stadiums der Liquidation der GesbR nur nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden, somit nur, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist. Ansonsten fließen sie idR als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein.