Der OGH bestätigt zu 2 Ob 64/23k, dass einer gerichtlichen Genehmigung gem § 17 Abs 5 PSG auch ein Geschäft bedarf, das die Privatstiftung mit einer Gesellschaft abschließt, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist. Sind die vereinbarten Leistungen jedoch bereits erbracht worden, bevor das Gericht die Genehmigung des In-sich-Geschäfts versagt, rückt sich ihre bereicherungsrechtliche Rückforderbarkeit ins Interesse. Zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung stellt OGH 2 Ob 64/23k nicht nur den Verjährungsbeginn klar, sondern insb, dass ein Rückforderungsanspruch gegen die Privatstiftung ausgeschlossen ist.