1. Nach § 42 Abs 1 GmbHG ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH gegen die Gesellschaft zu richten. Jeder Gesellschafter kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als NI beitreten (§ 42 Abs 5 GmbHG). Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Gesellschafter (§ 42 Abs 6 GmbHG). Auch nach dem AktG sind Klagen auf Anfechtung eines HV-Beschlusses gegen die Gesellschaft zu richten (§ 197 Abs 2 AktG). Nach § 198 Abs 1 AktG wirkt ein Urteil, mit dem ein Beschluss für nichtig erklärt ist, für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind.