1. Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG ist seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch iSd § 1489 ABGB, weil er nicht schon durch die widerrechtliche Schadenszufügung, sondern erst durch die Leistung von Ersatz über den im Innenverhältnis vom in Anspruch genommenen Beteiligten zu tragenden Anteil hinaus entsteht. Die § 1489 ABGB nachgebildete Verjährungsbestimmung des § 17 EKHG ist auf Rückgriffsansprüche nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG somit nicht anzuwenden.