1. Die Ersitzung eines bereits bestehenden Wohnungseigentumsobjekts ist bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen möglich.
2. Der Ersitzungswerber ist ohne Verdachtsmomente nicht verpflichtet, sich über den tatsächlichen Grundbuchstand Kenntnis zu verschaffen. Nachforschungspflichten bestehen grds erst dann, wenn ein (indizierter) Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen.