1. Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden. Das Verbot des § 9 Abs 1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, es können aber auch andere - etwa aus dem Querverkehr kommende - Verkehrsteilnehmer vom Schutzzweck erfasst sein.