Auch eine nicht als, sondern nur für Vermieter tätige Hausverwaltung kann nach § 28 KSchG auf Unterlassung der Verwendung von unzulässigen Klauseln geklagt werden, wenn sie gegenüber Mietern wie ein Vermieter auftritt, Vertragsformblätter zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit verwendet und dabei zum Abschluss von Mietverträgen und zur Entscheidung über etwaige Änderungswünsche von Mietern bevollmächtigt ist.
8 Ob 158/22a