1. Nach § 1104 ABGB ist kein Mietzins zu entrichten, wenn die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalls gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Die Zinsminderung umfasst grds alle Bestandteile des Mietzinses, damit den Mietzins an sich, die Betriebskosten und auch Mietzinsvorauszahlungen.